Gesetz - 17. BImSchV
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV
§ 20a Anforderungen an die Eignung
Nach Maßgabe von § 20 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde den Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage betraute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist und die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet.