Gesetz - 17. BImSchV
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV
§ 9 Messplätze
Für die Messungen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Messplätze einzurichten; diese sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.