Gesetz - 1. BImSchV
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV
§ 21 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weiter gehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.