Gesetz - 25. BImSchV
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV
§ 3 Anlagen nach dem Sulfatverfahren
(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emissionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten werden.
(2) Die in der Aufschluß- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen das Massenverhältnis von 10 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Verhinderung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.
(3) Die bei der Aufkonzentrierung von sauren Abfällen anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von 500 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
(4) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, die beim Spalten von durch die Behandlung von Reststoffen entstehenden Salzen anfallen, sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen.

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