Gesetz - 25. BImSchV
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV
§ 4 Anlagen nach dem Chloridverfahren
(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emissionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten werden.
(2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissionsgrenzwert von 5 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten und einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten.