Gesetz - 25. BImSchV
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage
1.
entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet oder
2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet.

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