Gesetz - 26. BImSchV
Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV
§ 6 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit und des Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.