Gesetz - 27. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV
§ 13 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.