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Gesetz - 2. BImSchV
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV
§ 19 Übergangsregelung
(1) Werden in vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen Lösemittel eingesetzt, die leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Anteil an Dichlormethan von mehr als 50 vom Hundert enthalten, dürfen die Emissionen an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Oktober 2007 eine Massenkonzentration von 50 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
(2) Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Satz 3 sind bei Anlagen, die vor dem 25. August 2001 errichtet worden sind, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.
(3) Die Anforderungen der §§ 3, 4, 5, 13 und 14 sind bei vor dem 25. August 2001 errichteten Anlagen, in denen andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden, spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.

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