Gesetz - 31. BImSchV
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)
§ 4 Spezielle Anforderungen
Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
1.
die im Anhang III für die Anlage festgelegten
a)
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,
b)
Grenzwerte für diffuse Emissionen und
c)
Grenzwerte für die Gesamtemissionen und
2.
die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen
eingehalten werden. An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss der Reduzierungsplan die Anforderungen des Satzes 1 unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen. Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein.

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