Gesetz - 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28)
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)
- A.
- KriterienUnbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten Einstundenwerte 75 % (d. h. 45 Minuten) Achtstundenwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden) Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)Vierundzwanzigstundenwerte 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte) Jahresmittelwert 90 %1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres- 1)
- Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.
- B.
- Immissionsgrenzwerte
Mittelungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge2) Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwertsSchwefeldioxid Stunde 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden 150 µg/m3 (43 %) 1) Tag 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine 1) Stickstoffdioxid Stunde 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1. Januar 2010 Kalenderjahr 40 µg/m3 50 % 1. Januar 2010 Benzol Kalenderjahr 5 µg/m3 100 % 1. Januar 2010 Kohlenstoffmonoxid Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag10 mg/m3 60 % 1) Blei Kalenderjahr 0,5 µg/m3 100 % PM10 Tag 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1) Kalenderjahr 40 µg/m3 20 % 1)
















