Gesetz - 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Anlage 13 (zu den §§ 27 und 34)
Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1096)
- 1.
- Ort der Überschreitung:
- a)
- Region
- b)
- Ortschaft (Karte)
- c)
- Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
- 2.
- Allgemeine Informationen:
- a)
- Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet)
- b)
- Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
- c)
- zweckdienliche Klimaangaben
- d)
- zweckdienliche topographische Daten
- e)
- Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
- 3.
- Zuständige Behörden:Namen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
- 4.
- Art und Beurteilung der Verschmutzung
- a)
- in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte
- b)
- seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte
- c)
- angewandte Beurteilungstechniken
- 5.
- Ursprung der Verschmutzung:
- a)
- Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
- b)
- Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
- c)
- Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben
- 6.
- Analyse der Lage:
- a)
- Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (zum Beispiel Verkehr, einschließlich grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre)
- b)
- Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
- 7.
- Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben:
- a)
- örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
- b)
- festgestellte Wirkungen
- 8.
- Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni 2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden
- 9.
- Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
- 10.
- Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen