Gesetz - 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
- 1.
- die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen,
- 2.
- die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen oder
- 3.
- die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]-pyren unter den jeweiligen Zielwerten liegen,