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Gesetz - 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
1.
die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen,
2.
die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen oder
3.
die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]-pyren unter den jeweiligen Zielwerten liegen,
bemühen sich die zuständigen Behörden darum, die bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser Werte, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten und berücksichtigen dies bei allen relevanten Planungen.

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