Gesetz - 5. BImSchV
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV
§ 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit
(1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert, daß der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte
1.
wegen Verletzung der Vorschriften
a)
des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts,
d)
des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts,
e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- und Sprengstoffrechts
mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro oder einer Strafe belegt worden ist,
2.
wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat oder
3.
seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat.

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