Gesetz - 5. BImSchV
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV
§ 11 Übergangsregelung
Die Anforderungen der §§ 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind.