Gesetz - 7. BImSchV
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV
§ 5 Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.

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