Gesetz - 9. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
§ 10a Akteneinsicht
Die Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Informationen bleiben unberührt.
















