Gesetz - 9. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
§ 15 Besondere Einwendungen
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
















