Gesetz - 9. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
§ 21 Inhalt des Genehmigungsbescheids
(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten
- 1.
- die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2.
- die Angabe, daß eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder eine Änderungsgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 3.
- die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,
- 3a.
- die Festlegung der erforderlichen Emissionsbegrenzungen,
- 4.
- die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
- 5.
- die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen,
- 6.
- Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
- 7.
- eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(2) Der Genehmigungsbescheid soll den Hinweis enthalten, dass der Genehmigungsbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden.
(3) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben muß der Genehmigungsbescheid für Anlagen, auf die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen anzuwenden ist, Angaben enthalten über
- 1.
- Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle,
- 2.
- die gesamte Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungskapazität der Anlage,
- 3.
- die kleinsten und größten Massenströme der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle, angegeben als stündliche Einsatzmenge,
- 4.
- die kleinsten und größten Heizwerte der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle und
- 5.
- den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur Verbrennung zugelassenen Abfällen, insbesondere an polychlorierten Biphenylen (PCB), Pentachlorphenol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetallen.
















