Gesetz - 9. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
§ 24 Vereinfachtes Verfahren
In dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, § 11a Abs. 4, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht anzuwenden. § 11 gilt sinngemäß.

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