Gesetz - 9. BImSchV
Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
§ 25 Übergangsvorschrift
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
















