Gesetz - BinSchAbgasV
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung - BinSchAbgasV
§ 2 Technische Vorschriften
(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,
- 1.
- nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und
- 2.
- die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.
(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden.
















