Gesetz - BinSchAbgasV
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung - BinSchAbgasV
§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben
Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest als zuständige Behörde
1.
überprüft die Konformität der Produktion und
2.
erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet