Gesetz - BinSchAbgasV
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung - BinSchAbgasV
§ 5 Übergangsbestimmungen
Motoren dürfen bis zum 30. Juni 2007 in Verkehr gebracht und in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 typgenehmigt sind, jedoch nur die Emissionsgrenzwerte der Stufe I nach Anhang XIV der Richtlinie einhalten.

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