Gesetz
Art 5
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann abweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion als für den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zuständig erklären.

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