Gesetz - BinSchEO
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung
Auf Antrag kann eine auf höchstens 6 Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
1.
bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 6;
2.
bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 7.
Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.

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