Gesetz - BinSchEO
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
§ 39 Nachprüfung von Eichungen
Ergibt die Prüfung nach § 4 Abs. 2 Nr. 4, daß eine Angabe im Eichschein auf fehlerhafter Messung oder Berechnung beruht, so daß die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen nicht eingehalten werden, so ist die Eichung in dem von der Zentralstelle festzulegenden Umfang zu wiederholen. Die Zentralstelle kann eine andere als die ursprünglich damit befaßte Außenstelle mit der Überprüfung beauftragen.