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Gesetz - BinSchFondsG
Binnenschifffahrtsfondsgesetz - BinSchFondsG
§ 3 Rechtsform
Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.

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