Gesetz - BinSchFondsG
Binnenschifffahrtsfondsgesetz - BinSchFondsG
§ 3 Rechtsform
Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.