Gesetz - BinSchFondsG
Binnenschifffahrtsfondsgesetz - BinSchFondsG
§ 6 Vermögenstrennung
Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.

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