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Gesetz - BinSchFondsG
Binnenschifffahrtsfondsgesetz - BinSchFondsG
§ 8 Auflösung des Sondervermögens
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln.

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