Gesetz - BinSchAufgG
Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG
§ 10 Amtliche Mitteilung
Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die
1.
nach den §§ 12 und 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
2.
nach § 4 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
der Datei führenden Stelle nach § 9 Abs. 1 mit.

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