Gesetz - BinSchAufgG
Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG
§ 16 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

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