Gesetz - BinSchAufgG
Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG
§ 6a Überwachungsbefugnis im Rahmen von Binnenschifffahrtsabkommen
(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen überwachen die Einhaltung der auf Grund der Einführungsgesetze zu den bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen durch Rechtsverordnung festgesetzten Mindest-/Höchstfrachten und der Nebenbedingungen für den Wechselverkehr. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen obliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zuweisen.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder ihre Beauftragten
1.
die erforderlichen Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere aller am Zustandekommen eines Vertrages über eine Verkehrsleistung und seiner Durchführung Beteiligten nehmen;
2.
von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Überwachung von Bedeutung sind; die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen; der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
3.
Grundstücke und Räume der in Nummer 1 genannten Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen durchzuführen; die in Nummer 2 genannten Personen haben ihnen jede Auskunft und Nachweisung zu erteilen, deren sie bedürfen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
4.
auch außerhalb der Geschäftsräume der Beteiligten, insbesondere auf den Bundeswasserstraßen, in Häfen, auf Lade- und Löschplätzen Ladung und Begleitpapiere prüfen.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 genannten und die in deren Geschäftsbereich tätigen Personen haben den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder ihren Beauftragten bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann zur Durchführung der den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen nach Absatz 1 übertragenen Überwachungsaufgabe die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen.

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