Gesetz - BinSchAufgG
Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG
§ 6b Verwaltungszwang
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können die Durchführung der im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben nach § 6a erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestimmungen erzwingen.
















