Gesetz - BinSchGerG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
§ 6
Ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart, das nicht ein Schiffahrtsgericht ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

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