Gesetz - BinSchLV
Lade- und Löschzeitenverordnung - BinSchLV
§ 3 Löschzeit
Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.

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