Gesetz - BinSchOWiZustV 1974
Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1.
§ 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (BGBl. III 453-14), geändert durch Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
(weggefallen)
5.
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in Verbindung mit
a)
§ 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, Räume und deren Einrichtungen prüfen zu lassen, handelt,
b)
§ 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4
der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734),
wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.

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