Gesetz - BinSchOWiZustV 1974
Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

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