Gesetz - BinSchSiV
Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
§ 3 Ermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,
- 2.
- den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,
- 3.
- den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.
















