Gesetz - BinSchSprFunkV
Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV
§ 4 Erlaubnis
(1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI (Anlage 1)) nachgewiesen.
(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines
- 1.
- amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI (Anlage 2)),
- 2.
- von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk,
- 3.
- von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses,
- 4.
- Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.
















