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Gesetz - BinSchStrEV
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Abschnitt 1
-
§ 1 Anwendungsbereich
-
§ 2 Zuständige Behörden
-
§ 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
-
§ 4 Auflagen
Abschnitt 2
-
§ 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften
-
§ 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol
-
§ 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
-
§ 8 Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten
-
§ 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
-
§ 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile
-
§ 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
-
§ 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
-
§ 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
-
§ 14 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
-
§ 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
-
§ 16 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
-
§ 17 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
-
§ 18 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
-
§ 19 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
-
§ 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
-
§ 21 Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
-
§ 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
-
§ 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
-
§ 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
-
§ 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
-
§ 26 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser
-
§ 27 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis
-
§ 28 Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt
-
§ 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
-
§ 30 Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten
-
§ 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote
-
§ 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen
-
§ 33 Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle
-
§ 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote
-
§ 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen
-
§ 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern
Abschnitt 3
-
§ 37 Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
-
§ 38 Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
-
§ 39 Übergangsbestimmung
-
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
-
Anlage
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