Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 236 - 255)

Vorbemerkung:
1.
Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2.
Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
3.
Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.
 
Abschnitt I — Hauptzeichen
A.Verbotszeichen 
   
A.1Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
– allgemeines Verbotszeichen –
(§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Drei-
fachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16
Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27
Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4)
 
   
 entweder Tafel 

 oder rote Lichter

 oder rote Flaggen
   
 Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. 
   
   
A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne
Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nummer 2)
 
   
   
A.2Überholverbot, allgemein
(§ 6.11 Nummer 1)
   
   
A.3Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem
Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer
der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m
und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
(§ 6.11 Nummer 2)
   
   
A.4Verbot des Begegnens und Überholens
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)
   
   
A.5Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)
   
   
A.5.1Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom
Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k)
   
   
A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen
oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen
steht
(§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)
   
   
A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der
das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)
   
   
A.8Wendeverbot
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 1)
   
   
A.9Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
(§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e)
   
   
A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)
   
   
A.11Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur
Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
(§ 6.28a Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)
   
   
A.12Fahrverbot für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
   
   
A.13Fahrverbot für ein Sportboot
   
   
A.14Verbot des Wasserskilaufens
   
   
A.15Fahrverbot für ein Segelfahrzeug
   
   
A.16Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb
noch unter Segel fährt
   
   
A.17Verbot des Segelsurfens
   
   
A.18Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
   
   
A.19Bade- und Schwimmverbot
(§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d)
   
   
B.Gebotszeichen 
   
B.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
(§ 6.12)
   
   
B.2a)Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der
Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
   
 b)Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der
Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
   
   
B.3a)Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbord-
seite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
   
 b)Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbord-
seite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
   
   
B.4a)Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
(§ 6.12)
   
 b)Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
(§ 6.12)
   
   
B.5Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
(§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und
§ 6.29 Nummer 2 Satz 1)
   
   
B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer
(in km/h) nicht zu überschreiten
   
   
B.7Gebot, Schallzeichen zu geben
   
   
B.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
(§ 6.08 Nummer 2 Satz 2)
   
   
B.9a)Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie
zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße
nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine
Geschwindigkeit zu ändern
(§ 6.16 Nummer 3)
   
 b)wie vor
   
   
B.10Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die
unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6,
genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht
aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wieder-
holung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das
Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.
   
   
B.11a)Gebot, Sprechfunk zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 4)
   
 b)Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 4)
Beispiel: Kanal 11
   
   
C.Zeichen für Einschränkungen 
   
C.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
   
   
C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
   
   
C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist
begrenzt.
   
   
C.4Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zu-
sätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.
   
   
C.5Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl
auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein
Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.
  
   
   
D.Empfehlende Zeichen 
   
D.1Empfohlene Durchfahrtsöffnung 
   
 a)für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2
Satz 2)
   
 b)für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
(in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2
Satz 2)
  
   
   
D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu
halten
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)
   
   
D.3Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;
   
 in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren. 
   
   
E.Hinweiszeichen 
   
E.1Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen)
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifach-
buchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27
Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4)
   
   
E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung
   
   
E.3Hinweis auf ein Wehr
   
   
E.4aNicht frei fahrende Fähre
   
   
E.4bFrei fahrende Fähre
   
   
E.5Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der
das Zeichen steht
(§ 7.05 Nummer 1)
   
   
E.5.1Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite,
gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern
angegeben ist
(§ 7.05 Nummer 2)
   
   
E.5.2Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei
Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen
in Metern angegeben sind
(§ 7.05 Nummer 3)
   
   
E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf
der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
(§ 7.05 Nummer 4)
   
   
E.5.4Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die
Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.5.5Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die
Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.5.6Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die
Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.5.7Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, dass die
Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.5.8Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt,
das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.5.9Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
a)
       
 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
b)
       
 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
c)
   
   
E.5.10Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt,
das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.5.11Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt,
das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.5.12Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14
führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.5.13Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14
Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.5.14Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14
Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.5.15Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14
Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
   
   
E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
Tafelzeichen steht
(§ 7.03 Nummer 2)
   
   
E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße,
auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 2)
   
   
E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder
Ausladen eines Kraftwagens
(§ 7.04 Nummer 2)
   
   
E.8Hinweis auf eine Wendestelle
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)
   
   
E.8
mit
einer
zusätz-
lichen
recht-
eckigen
weißen
Tafel
Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der
zusätzlichen Tafel angegebenen Länge
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 3)
   
   
E.9Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten
einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
   
 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord ein-
mündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
   
 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord ein-
mündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
   
   
E.10Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten
einmündende Hauptwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7)
   
 Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasser-
straße ein
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8)
   
   
E.11Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrs-
richtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
   
   
E.12ohne Inhalt 
   
   
E.12aHinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug
(§ 6.16 Nummer 5 Satz 1)
 
   
   
E.13Trinkwasserzapfstelle
   
   
E.14Fernsprechstelle
   
   
E.15Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
   
   
E.16Fahrerlaubnis für ein Sportboot
   
   
E.17Wasserskistrecke
   
   
E.18Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug
   
   
E.19Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb
noch unter Segel fährt
   
   
E.20Erlaubnis für Segelsurfen
   
   
E.21Nautischer Informationsfunk
Beispiel: Kanal 18
  
   
   
E.22Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad
(Waterscooter, Jetski usw.)
   
   
E.23Hochwassermarken
   
  
   
 Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
   
   
E.24Erlaubnis für Kitesurfen
   
   
E.25Landstromanschluss vorhanden
   
   
E.26Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
   
   
Abschnitt II

Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften
   
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden.
  
1.Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
 Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht.
 Beispiele:
   
2.Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
 Beispiele: 
 a) 
   
 b) 
    
 c)Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße,
die in der angezeigten Richtung liegen:
rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
(§ 6.16 Nummer 4)
 
   
3.Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht.
 Beispiele:
     
  

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