Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.

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