Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.
















