Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
1.
Ein Fahrzeug darf nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
2.
Die Ladung darf die Stabilität eines Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
3.
Bei einem Fahrzeug, das Container befördert, muss vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität in folgenden Fällen vorgenommen werden:
a)
bei einem Fahrzeug mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,
b)
bei einem Fahrzeug mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind und
c)
bei einem Fahrzeug mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,
aa)
wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen geladen sind, oder
bb)
wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
4.
Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, darf nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord haben.
5.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist und ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat. Darüber hinaus hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach Nummer 4 vorgenommen wird.
6.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat, die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und bei der Beförderung von Containern vor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der Stabilität nach Nummer 4 vorgenommen wird.

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