Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
1.
Es ist verboten, ein Schifffahrtszeichen, insbesondere eine Tonne, eine Schwimmstange, eine Bake, oder ein Wahrschaufloß mit einem Schifffahrtszeichen, zum Festmachen oder Verholen zu benutzen, es zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
2.
Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.
3.
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, die nächste Dienststelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schifffahrtszeichen, insbesondere Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne oder Zerstörung eines Zeichens, feststellt.

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