Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet