Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
Bei gemeinsamer Schleusung eines Fahrgastschiffs und eines Fahrzeugs, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Fahrgastschiff erst nach diesem in die Schleuse einfahren.
















