Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
















