Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 11.10 Stillliegen
- 1.
- Für ein Kleinfahrzeug kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2 zulassen.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
















