Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
















