Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände
1.
In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

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